Adresse Vertreter
Wenn der Hinterleger seinen Wohnsitz oder Firmensitz nicht in der Schweiz hat, verlangt Art. 42 Abs. 1 MSchG zwingend ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz. Beispielsweise mittels Bestellung eines Vertreters.
Vertreter kann eine natürliche Person, die in der Schweiz niedergelassen ist oder eine juristische Person oder Personengesellschaft (z.B.
Patentanwalts-AG, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) sein, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vertreter ohne Sitz oder
Zustellungsdomizil in der Schweiz sind nicht zulässig.
Fachkenntnisse des Vertreters werden vom IGE nicht verlangt. Ein Verzeichnis der Vertreter in Markenangelegenheiten finden Sie hier: Markenberater
Das Einreichen einer Vertretungsvollmacht ist möglich, wird jedoch nur dann verlangt, wenn ein Vertreter zeitlich nach der Hinterlegung im Sinne von Art.
28 MSchG bestellt wird.